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Eintragung eines Sanierungsvermerkes - was bedeutet das???

10. 07. 2023

Information für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach erfolgreicher Aufnahme der Stadt Krempe in das Städtebauförderprogramm „Kleinere Städten und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“ und den abgeschlossenen vorbereitenden Untersuchungen und Integrierten Entwicklungskonzept erfolgte am 16.11.2021 -durch die Ratsversammlung der Stadt Krempe- die Beschlussfassung der Sanierungssatzung „Altstadt“.

 

Dass bedeutet für Sie, dass Sie eine Mitteilung des zuständigen Grundbuchamtes über die Eintragung eines Sanierungsvermerkes für Ihr im Sanierungsgebiet liegendes Grundstück erhalten. Die Eintragung des Sanierungsvermerkes hat eine nachrichtliche Bedeutung. Das heißt, sie informiert den oder die Eigentümer*in und Dritte darüber, dass eine Sanierung durchgeführt wird. Der Sanierungsvermerk ist keine Belastung des Grundstückes im Sinne einer Grundschuld und nimmt daher auch keinen bestimmten Rang ein! 

 

Die Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgte im umfassenden Verfahren(Teilgebiet 1 , grau unterlegt) sowie im einfachen Verfahren Teilgebiet 2 (gestrichelte Abgrenzung, ohne den grau unterlegten Bereich) nach vereinfachtem Verfahren.

Die Anwendung der Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuches über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge wurden dabei nicht ausgeschlossen. Unabhängig von der Eintragung des Sanierungsvermerkes gelten nach Rechtskraft der Sanierungssatzung besondere sanierungsrechtliche Vorschriften. Für Sie als Grundstückseigentümer oder -eigentümerin ist vor allem die Genehmigungspflicht gemäß §144 BauGB von Bedeutung. Sowohl Grundstücksveräußerungen als auch die Belastung eines Grundstücks, beispielweise mit einer Hypothek oder Grundschuld, bedürfen der Genehmigung der Stadt. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Miet- oder sonstige Nutzungsverträge, die auf eine bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden. Auch die Durchführung von Vorhaben i.S.d. §§ 14 Abs. 1 und 29 BauGB (Bauvorhaben, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen) unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Stadt. Von besonderer Bedeutung sind dabei Nutzungsänderungen und die Beseitigung von baulichen Anlagen.  

 

Sollten Sie einen genehmigungspflichtigen Vorgang nach § 144 BauGB planen, ist die Genehmigung formlos bei Ihrem Bauamt zu beantragen: 

Amtsverwaltung Krempermarsch 

Bauamt 

Birkenweg 29 

25361 Krempe  

 

Die Genehmigung wird Ihnen nach § 145 Abs. 2 BauGB von der Stadt nur in den Fällen versagt werden können, wenn durch den Vorgang die Durchführung der Sanierung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird oder ein Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Sanierung besteht.  

 

Bei weiteren Fragen zur Städtebauförderung und dem Sanierungsrecht steht Ihnen die GOS – Gesellschaft für Ortsentwicklung und Stadterneuerung mbH als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Krempe gerne zur Verfügung: 

Sven Lange 

Kleiner Kuhberg 22-26 

24103 Kiel 

Tel.: 0431/ 850 79 

Mail:  

 

Zum Stand der Sanierung informiert Sie auch die Homepage der Stadt Krempe:  

www.krempe.de

Wir freuen uns, die zukünftigen Herausforderungen aktiv gestalten zu können und mit Ihnen Krempe als attraktive und lebenswerte Standort weiterzuentwickeln.